Satzung
Ortsverband Welver
Präambel
Der Grundkonsens der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN inklusive seiner Präambel gilt auch für den Ortsverband Welver. Die im Grundkonsens von BÜNDNIS 90 und DIE GRÜNEN vereinbarten Inhalte und Ziele bilden auch für uns die Grundlage unserer politischen Arbeit.
Die Geschäftsordnung sowie die Ökofonds-Regelungen des Ortsverbandes sind Bestandteil der Satzung.
- 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Welver ist Ortsverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Kreisverband Soest, Landesverband Nordrhein-Westfalen. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE OV Welver.
(2) Der Ortsverband hat seinen Sitz in Welver. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf die Gemeinde Welver.
- 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Partei kann werden, wer keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder konkurrierenden Wähler*innenvereinigung angehört und sich zu den Grundsätzen und dem Programm der Partei bekennt. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-)faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.
(2) Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Welver gleichzeitig Mitglied in der GRÜNEN JUGEND Nordrhein-Westfalen. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber dem Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Ortsvorstand. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Sie endet durch Austritt, Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik tätige Partei im Sinne des Parteiengesetzes, durch Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste, durch Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Ortsverband, ersatzweise dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Der Austritt wird zum Ende des laufenden Monats des Eingangs der Austrittserklärung bzw. einer Kündigung der Mitgliedschaft „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ wirksam.
(5) Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich im Wohnort. Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des Mitglieds. Bei begründetem Antrag kann auch ein Mitglied aufgenommen werden, das seinen Wohnsitz nicht in Welver hat. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(6) Über einen Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Wenn auf Kreisebene kein Schiedsgericht existiert, ist das Landesschiedsgericht zuständig.
- 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht:
- An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z. B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.
- An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.
- Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat.
- Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.
- Innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:
- Den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Partei anzuerkennen.
- Seinen Beitrag regelmäßig und fristgerecht zu entrichten.
- Änderungen bei den persönlichen Daten der Erreichbarkeit wie E-Mail-Adresse und postalischer Adresse umgehend dem Ortsverband Welver mitzuteilen.
- Kommunale Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Ortsverband leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an den Ortsverband. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
- 4 Organe des Ortsverbandes
(1) Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn und solange die Hälfte seiner gewählten Mitglieder, hierunter mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, anwesend ist. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 % der Mitglieder des Ortsverbandes anwesend sind. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist.
(3) Die Organe des Ortsverbandes tagen öffentlich. Sie können durch einfachen Beschluss die Öffentlichkeit und gegebenenfalls auch die Parteiöffentlichkeit ausschließen. Der Ausschluss der Parteiöffentlichkeit ist nur aus Gründen der Wahrung von Persönlichkeitsrechten möglich.
(4) Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung (GO) beschließen, die für die Organe des Ortsverbandes verbindlich ist.
- 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsverbandes; ihre Beschlüsse können nur durch sie selbst oder durch Urabstimmung aufgehoben werden.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(3) Der Vorstand versendet die Einladung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen vorher per E-Mail oder per Post unter Angabe der Tagesordnung und der einzuhaltenden Antrags-, Melde- und Bewerbungsfristen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf 5 Kalendertage verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden. Auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern muss der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbandes. Das Ersuchen ist per Brief oder elektronisch (E-Mail) zu stellen.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über Satzung, Programme und Wahlprogramme, den Haushalt und den Vorstandsbericht. Vor der Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt sie den Bericht der Kassenprüfer*innen entgegen.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, die Kassenprüfer*innen und die Bewerberinnen und Bewerber für die Kommunalwahlen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit einer Eingangsfrist von 5 Tagen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand leitet die Anträge umgehend weiter. Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden. Dringlichkeitsanträge sowie Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbandes.
- 6 Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören an: zwei gleichberechtigte Vorsitzende, darunter mindestens eine Frau, die*der Kassierer*in sowie bis zu vier weitere Mitglieder. Der Vorstand muss mindestquotiert mit Frauen besetzt sein.
(2) Die beiden Vorsitzenden sind für die politische Außendarstellung des Ortsverbandes verantwortlich. Gemeinsam mit der*dem Kassierer*in bilden sie den geschäftsführenden Vorstand, der den Ortsverband mit jeweils zwei Personen gemäß § 26 Abs. 2 BGB nach außen vertritt. Der geschäftsführende Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(3) Der Vorstand vertritt den Ortsverband nach innen und außen. Er handelt dabei auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl und für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl des Vorstandes.
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(6) Bis zu drei Kassenprüfer*innen werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Gewählte Kassenprüfer*innen dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine einmalige Wiederwahl für eine weitere Amtsperiode ist grundsätzlich möglich.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, ein Vorstandsmitglied bis zur anstehenden turnusmäßigen Neuwahl durch die ordentliche Mitgliederversammlung kommissarisch zu berufen.
- 7 Mindestparität
(1) Alle zu besetzenden Gremien und Organe sind mindestparitätisch mit Frauen zu besetzen.
(2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die jeweilige Versammlung über das weitere Verfahren.
(3) Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Frauen.
(4) Die weiblichen Mitglieder des Ortsverbandes können besondere Versammlungen durchführen.
(5) Näheres regelt das Frauenstatut. Wenn der Ortsverband kein eigenes Frauenstatut hat, gilt das Statut des Kreisverbandes bzw. des Landesverbandes.
- 8 Datenschutz
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage.
(2) Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragten und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedarf der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.
- 9 Satzungsbestandteile und -änderungen
(1) Teile dieser Satzung im Sinne des Parteiengesetzes sind:
– Frauenstatut des Landesverbands NRW,
– Beitrags- und Kassenordnung des Kreisverbandes Soest,
– Schiedsgerichtsordnung des Landesverbands NRW,
– Öko-Fondsregelungen des Ortsverbandes Welver,
– Kodex zum Umgang mit sexualisierter Gewalt.
(2) Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen geändert werden. Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
- 10 Inkrafttreten
Beschlüsse über die Satzung oder ihre Bestandteile oder über Statuten oder über andere Regelungen treten mit ihrer Verabschiedung (Beschluss) in Kraft. Dies gilt nicht für strukturverändernde Beschlüsse; diese treten erst nach Beendigung der beschlussfassenden Versammlung in Kraft.
- 11 Auflösung
Über die Auflösung des Ortsverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Ein solcher Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung. Das Vermögen des Ortsverbandes fällt bei Auflösung an den Kreisverband Soest, der das Vermögen treuhänderisch verwaltet.
Diese Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Welver am 08.03.2026 neu gefasst. Sie tritt am Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft und ersetzt die Satzung vom 27.02.2009 in der Fassung vom 05.03.2010.
Petra Maras Jan Breuer Ilona Giese
Sprecherin Sprecher Kassiererin
Geschäftsordnung
Ortsverband Welver
- 1 Definition und Anwendungsbereich
Die Geschäftsordnung regelt die Arbeitsweise des Ortsverbandes und ergänzt die Satzung. Sie gilt für alle Organe des Ortsverbandes.
- 2 Zusammentreten
(1) Für jede Sitzung ist eine Anwesenheitsliste auszulegen, in die sich die Mitglieder einzutragen haben. Eventuell auszugebende Stimmzettel werden mit der Eintragung ausgehändigt.
(2) Die Dauer der Sitzung wird auf drei Stunden begrenzt. Eine Verlängerung ist auf Antrag möglich.
(3) Das Hausrecht wird von der Versammlungsleitung ausgeübt.
- 3 Präsenz-, Hybrid- und Online-Sitzungen
(1) Mitgliederversammlungen können als Präsenzversammlung an einen Versammlungsort, als hybride Mitgliederversammlung, bei denen Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und Ihre Mitgliederrechte ausüben können, oder als virtuelle Mitgliederversammlung, bei der Mitglieder ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre Mitgliederrechte ausüben, stattfinden.
(2) Für die Einladung und Durchführung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen gelten die gesetzlichen Regelungen des § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Form der Versammlung legt der Vorstand jeweils mit der Einladung fest.
- 4 Tagesordnung
(1) Sitzungen des Ortsvorstandes werden von den Vorsitzenden einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens drei Tage vorher und enthält eine Tagesordnung. Der Vorstand kann zusätzliche Tagesordnungspunkte zu Beginn der Sitzung ergänzen. Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich. Der Vorstand kann in begründeten Fällen die Öffentlichkeit ausschließen.
(2) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung der zur Beratung anstehenden Gegenstände und eventueller Anträge erstellt.
Die Tagesordnung soll mindestens die folgenden Tagesordnungspunkte enthalten:
- Begrüßung, Eröffnung der Sitzung und Feststellen der Beschlussfähigkeit
- Wahl einer*eines Protokollant*in
- Verabschiedung des Protokolls der letzten Sitzung
- Verabschiedung der Tagesordnung
- Verschiedenes/Termine
- Bericht des Vorstandes, der Fraktion und der Delegierten
Dabei darf bei dem Punkt Verschiedenes/Termine kein Beschluss gefasst werden, vielmehr dient er lediglich zum Informationsaustausch.
(3) Die vorgeschlagene Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss der Versammlung verändert werden. Ein entsprechender Antrag hat unter dem Tagesordnungspunkt „Verabschiedung der Tagesordnung“ zu erfolgen.
(4) Die Punkte der Tagesordnung werden der Reihe nach behandelt. Die Versammlung kann auf Antrag eines Mitgliedes die Reihenfolge ändern, verwandte Punkte miteinander verbinden oder Punkte von der Tagesordnung absetzen.
- 5 Beschlussfähigkeit
(1) Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach § 4 der Satzung. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung festgestellt. Ist die Versammlung beschlussfähig, so kann die Beschlussunfähigkeit nur noch nach einer Abstimmung festgestellt werden. Dazu bedarf es des Antrages eines Mitglieds.
(2) Wird zu Beginn der Versammlung die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so schließt die Versammlungsleitung die Sitzung. Daraufhin ist unverzüglich zu einer neuen Sitzung mit unveränderter Tagesordnung einzuladen.
(3) Wird die Beschlussunfähigkeit nach Eintritt in die Tagesordnung festgestellt, so sind die nicht behandelten Punkte der nächsten Versammlung erneut vorzulegen.
(4) Beschlüsse können im Umlaufverfahren gefasst werden. Das Umlaufverfahren wird vom Vorstand eingeleitet. Die Stimmabgabe erfolgt in Textform. Ein Beschluss ist wirksam, wenn mindestens die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht wird. Im Umlaufverfahren können alle Beschlüsse gefasst werden, die keine Wahlen, keine Entlastungen, keine Satzungsänderungen und keine Beschlüsse über Ordnungen mit Satzungsrang betreffen. Das Ergebnis wird vom Vorstand dokumentiert und den Mitgliedern bekanntgegeben.
- 6 Redeliste
(1) Es wird eine quotierte Redeliste geführt, bei der unter Berücksichtigung der Reihenfolge der Wortmeldungen abwechselnd einer Frau und einem Mann das Wort zu erteilen ist.
(2) Ist zu einem Beratungsgegenstand ein Antrag gestellt, so erteilt die Versammlungsleitung zuerst der*dem Antragsteller*in das Wort. Während einer Abstimmung kann das Wort nicht erteilt werden.
- 7 Anträge
(1) Zur Sache antragsberechtigt ist jedes Mitglied und die Organe des Ortsverbandes. Anträge sollen begründet werden und so gefasst sein, dass mit „dafür (ja)“ oder „dagegen (nein)“ abgestimmt werden kann.
(2) Antragsberechtigt zur Geschäftsordnung ist jedes Mitglied des Ortsverbandes. Anträge zur Geschäftsordnung sind gesondert und vor der weiteren Beratung der Sache zu behandeln. Anträge zur Geschäftsordnung umfassen insbesondere:
- a) Übergang zur Tagesordnung
- b) Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung
- c) Schluss der Debatte oder der Redeliste
- d) Vorschlag zum Abstimmungsverfahren, insbesondere die Teilung der zur Abstimmung stehenden Frage
- e) Antrag auf Rückholung eines Tagesordnungspunktes
- f) Verweisung an ein anderes Organ des Ortsverbandes
- g) Vertagung eines Tagesordnungspunktes
- h) Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung
- i) Änderung der Redezeit
- j) Verlängerung der Sitzungszeit
- k) geheime oder namentliche Abstimmung
Ein Antrag zur Geschäftsordnung soll kurz begründet werden. Abgestimmt wird, wenn ein Mitglied für und ein Mitglied gegen den Antrag gesprochen hat. Spricht kein Mitglied gegen den Antrag, so ist er angenommen. Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nicht während der laufenden Abstimmung gestellt werden.
(3) Einem Antrag auf geheime oder namentliche Abstimmung muss ohne Gegenrede stattgegeben werden. Dabei geht die geheime der namentlichen Abstimmung vor.
- 8 Beschlussfassung
(1) Nach Schluss der Beratung eröffnet die Versammlungsleitung die Abstimmung, indem die zur Abstimmung stehende Frage gestellt wird. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben.
(2) Liegen zur gleichen Sache mehrere Anträge vor, so wird zunächst über den weitestgehenden abgestimmt. Die Versammlungsleitung entscheidet darüber, welcher Antrag der weitestgehende ist.
(3) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so können diese aber auch einander gegenübergestellt werden (Alternativabstimmung). Angenommen ist hierbei der Antrag, der die meisten Ja-Stimmen auf sich vereinigt.
(4) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Ergebnis einer Abstimmung stellt die Versammlungsleitung fest und verkündet es. Bei Beschlüssen, die einer qualifizierten Mehrheit bedürfen, stellt die Versammlungsleitung diese ausdrücklich fest.
- 9 Wahlen
Ein*e Kandidat*in ist gewählt, wenn sie*er mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann (absolute Mehrheit). Ist dieses Quorum bei Feststellung des Wahlergebnisses nicht erreicht, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Erreicht auch hier kein*e Kandidat*in die absolute Mehrheit, so wird ein dritter Wahlgang durchgeführt, in dem die*der Kandidat*in gewählt ist, die*der die meisten Stimmen auf sich vereinigt (einfache Mehrheit).
- 10 Protokolle
(1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll von einer*einem zu Beginn der Sitzung zu wählenden Protokollant*in anzufertigen. Dieses Protokoll muss enthalten:
- a) Tagungsort, Tagesordnung, Beginn und Ende der Sitzung,
- b) die Anwesenheitsliste (in der Regel als Anlage zum Protokoll),
- c) die von den einzelnen Mitgliedern gestellten Anträge im Wortlaut und deren Abstimmungsergebnisse,
- d) bei namentlicher Abstimmung das Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder.
(2) Das Protokoll ist zeitnah nach der Sitzung den Vorstandsmitgliedern zuzuleiten. Es wird den Mitgliedern in der Regel mit der Tagesordnung der folgenden Sitzung zugesandt und auf dieser Sitzung verabschiedet.
- 11 Vorstand
(1) Geschäftsführender Vorstand und Beisitzer*innen bilden den Gesamtvorstand. Der Vorstand ist für die politische Zielsetzung und inhaltliche Ausgestaltung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung verantwortlich. Die Geschäfte des Ortsverbandes werden vom geschäftsführenden Vorstand getätigt.
(2) Der Vorstand veranstaltet inhaltliche Versammlungen. Diese werden in der Regel in Verbindung mit Mitgliederversammlungen durchgeführt.
(3) Darüber hinaus hat jedes Mitglied das Recht, Seminare und Veranstaltungen zu besuchen, die der politischen Weiterbildung dienen. Über die Übernahme der notwendigen Kosten entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Antrag.
(4) Der Ortsverband kann eine Geschäftsstelle unterhalten.
(5) Der geschäftsführende Vorstand gibt nach Möglichkeit einmal im Jahr einen Rundbrief an alle Mitglieder heraus, der über die wichtigsten Beratungen und Ereignisse einschließlich aller anstehenden Termine im Ortsverband Welver berichtet. Dieser Rundbrief soll auch an interessierte Nichtmitglieder verschickt werden.
(6) Die Vorsitzenden vertreten den Ortsverband nach außen.
(7) Der*die Kassierer*in ist für die Finanzen verantwortlich.
(8) Die Beisitzer*innen unterstützen die Arbeit des Vorstandes.
(9) Die Schriftführung ist für Protokolle und Dokumentation zuständig.
- 12 Arbeitsgruppen
(1) Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können Arbeitsgruppen einsetzen.
(2) Arbeitsgruppen arbeiten zu bestimmten, zuvor festgelegten Themen.
(3) Arbeitsgruppen berichten dem Vorstand regelmäßig.
- 13 Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.
Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen einer einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung.
Ökofonds-Regelungen
Ortsverband Welver
- 1 Definition und Anwendungsbereich
Der Ökofonds dient der Förderung ökologischer Projekte im Gemeindegebiet Welver. Er unterstützt Initiativen, Aktionen und Bildungsangebote mit ökologischem Schwerpunkt.
- 2 Vergabe
(1) Zuschüsse werden vom geschäftsführenden Vorstand nach den Vorgaben des Haushaltsplanes bis zu einer Höhe von 500 Euro vergeben. Dabei ist zu prüfen, ob:
- das zu fördernde Projekt im programmatischen Bereich von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN liegt,
- der gestellte Antrag eine Kostenaufstellung aufweist,
- dem Antrag eine Beschreibung des Vereins, Projektes etc. und seiner Ziele beiliegt,
- von Seiten der Projektträgerin veröffentlicht wird, dass das Projekt mit Mitteln von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Welver gefördert wurde.
Zuschüsse, deren Höhe 500 Euro übersteigt, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung oder eines Umlaufbeschlusses.
(2) Die Mittel des Ökofonds können zudem aus zweckgebundenen Spenden oder Überschüssen des Ortsverbandes stammen.
- 3 Dokumentation
(1) Alle Ausgaben aus dem Ökofonds sind gesondert zu dokumentieren.
(2) Der*die Kassierer*in berichtet jährlich über den Stand des Ökofonds.
- 4 Inkrafttreten
Die Ökofonds-Regelung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.
Änderungen bedürfen einer einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung.
