Stellungnahme zu unserer Entscheidung über die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens

Der Rat hat weder einen Beurteilungs- noch einen Ermessensspielraum – das festzustellen ist wichtig; denn es geht um die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens. Grundsätzlich sieht die Gemeindeordnung dieses Instrument der direkten Demokratie vor: Bürgerinnen und Bürger können beantragen, über bestimmte Angelegenheiten der Gemeinde selbst zu entscheiden (§ 26 GO NRW). Dies beinhaltet auch die Möglichkeit, getroffene Ratsentscheidungen „einzukassieren“ (sog. kassatorisches Bürgerbegehren im Unterschied zum initiierenden Bürgerbegehren) – auch dann, wenn keine Alternativen zur Ratsentscheidung vorgelegt werden – wie im aktuellen Antrag der Bürgerinitiative Welver.

Die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens ist an Voraussetzungen geknüpft, die rechtlich eindeutig beschrieben sind (vgl. § 26 GO NRW). Dazu gehören beispielsweise die Einhaltung von Fristen, die Benennung der Vertretungsberechtigten und auch die konkrete Formulierung der Fragestellung, über die letztlich die Bürgerinnen und Bürger mit ihrer Unterschrift Stellung beziehen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat der Rat keinen Beurteilungs- und Ermessungsspielraum: Er muss die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens feststellen. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, stellt der Rat die Unzulässigkeit fest.

Die Bürgerinitiative Welver hat einen Antrag auf ein Bürgerbegehren gestellt. Das Rechtsgutachten identifiziert Mängel bei der Formulierung der dem Bürgerbegehren zugrundeliegenden Fragestellungen. Praktisch bedeutet dies, dass aus den Fragestellungen nicht konkret und hinreichend genau hervorgeht, gegen (oder für) was sich das Bürgerbegehren richtet. Mit einer Unterschrift – oder auch mit der Verweigerung dieser – kann „ein verständiger Bürger“ nicht richtig erkennen, um was es geht – und er oder sie kann nicht beurteilen, ob das Bürgerbegehren sinnvoll oder nicht sinnvoll ist.

Der Sinngehalt aber ist eine zwingende Voraussetzung für Bürgerbegehren als Mittel der direkten Demokratie. Informierte und an der Entwicklung der Gemeinde interessierte Bürgerinnen und Bürger sollen sich beteiligen – das gehört auch zu unserem Verständnis von Politik.

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